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   RG, 19.02.1931 - VI 386/30   

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RG, 19.02.1931 - VI 386/30 (https://dejure.org/1931,594)
RG, Entscheidung vom 19.02.1931 - VI 386/30 (https://dejure.org/1931,594)
RG, Entscheidung vom 19. Februar 1931 - VI 386/30 (https://dejure.org/1931,594)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann § 278 BGB. auf die Verpflichtung aus § 909 das. angewandt werden? 2. Inwieweit kann der Bauherr die ihm nach § 909 obliegenden Pflichten durch Übertragung der Bauarbeiten an den Bauunternehmer erfüllen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 132, 51
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BGH, 09.07.1958 - V ZR 202/57

    Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis

    Der Begriff des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelt worden (RGZ 132, 51, 56; 154, 161, 165 f; 155, 154, 159; 159, 129, 139; 162, 209, 216; 167, 14, 23 f), und der erkennende Senat hat ihn in seinen Urteilen vom 15. Juni 1951, V ZR 55/50 (MDR 1951, 726 = LM BGB § 903 Nr. 1) und vom 10. April 1955, V ZR 115/51 (LM a.a.O. Nr. 2) sich zu eigen gemacht und weitergebildet (vgl. auch OLG Düsseldorf NJW 1953, 1394; Meisner/Stern/Hodas, Nachbarrocht 3. Aufl. § 38 I 1 c, S. 517).
  • BGH, 25.11.1964 - V ZR 185/62

    Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis

    Der gegenteilige Standpunkt - Nichtanwendbarkeit des § 278 BGB auf dem Gebiete des Nachbarrechts - ist vom RG vertreten worden; es hat in RGZ 132, 51 (= JW 31, 2628 mit zust. Anm. Selten) in einem Fall, bei dem es ebenfalls um Verletzung des § 909 BGB ging, vertragsähnliche Beziehungen zwischen den Grundstückseigentümern verneint, weil dies mit dem System des BGB, das nur einen beschränkten Kreis dinglicher Rechte kenne, nicht vereinbar sei und darauf hinauslaufen würde, daß eine Grunddienstbarkeit i.S. des § 1018 BGB unmittelbar durch das Gesetz begründet worden wäre (RGZ 132, 57; die Annahme von Palandt-Danckelmann, aaO, das RG habe später, nämlich in RGZ 167, 14, 24 seine Meinung geändert, wird durch die zuletzt angeführte Stelle nicht bestätigt).
  • LG Karlsruhe, 04.02.2022 - 6 O 280/19

    Deliktische Haftung eines Grundstückeigentümers für am Nachbargrundstück

    Er ist verpflichtet, die Arbeiten zu überwachen und gegebenenfalls selbst einzugreifen (vgl. BGH, Urteil vom 30.10.1959 - VI ZR 156/58 -, NJW 1960, 335; RG, Urteil vom 19.02.1931 - VI 386/30, RGZ 132, 51-61).

    Eine allgemeine, vielleicht nur formularmäßige Erklärung einer Firma in ihrem Angebot - hier: über die Erdarbeiten an einer Grundstücksgrenze - kann nicht ohne weiteres als ausreichend erachtet werden (vgl. so auch zu § 909 BGB: RG, Urteil vom 19.02.1931 - VI 386/30, a.a.O., S. 59).

  • BGH, 30.10.1959 - VI ZR 156/58

    Rechtsmittel

    Das Reichsgericht hat die Anwendung des § 278 BGB auf die Verpflichtung aus § 909 BGB ausdrücklich abgelehnt (RGZ 132, 51), der Bundesgerichtshof hat sie in der oben angeführten Entscheidung BGHZ 12, 75 gar nicht in Erwägung gezogen.

    Auch eine Unterlassung noch während der Bauarbeiter kann insoweit eine unerlaubte Handlung darstellen (RGZ 132, 51, 59; OLG Hamm MDR 1956, 678 [OLG Hamm 08.06.1956 - 5 U 234/55]; BGB RGRK 11. Aufl. 1959 § 909 Anm. 3; Staudinger/Seufert a.a.O. § 909 Erl. I 2 c [xxxxx]; Schultz a.a.O. Anm. 10).

  • BGH, 20.12.1971 - III ZR 110/69

    Beeinträchtigung der Standfestigkeit eines Hauses durch Gemeindekanalisation

    Das Reichsgericht hat diese Bestimmung auch auf Grundwassersenkungen angewandt, die sich als Teil von Tiefbauarbeiten (Kanalisationsarbeiten) darstellten (RGZ 62, 370, 372; 132, 51 ff; 167, 14, 20 f; vgl. auch Palandt BGB 30. Aufl. § 909 Anm. 2 a).
  • BGH, 22.12.1953 - V ZR 175/52

    Sorgfaltspflichten des Bauherrn bei der Übertragung von Bauarbeiten oder ihrer

    Dabei hängt das Mass der von dem Eigentümer zu fordernden Sorgfalt von den Umständen des Einzelfalles ab (RGZ 132, 51 [58] - zu § 909 BGB), wobei aber der ganz besonders strenge Maßstab, den das Reichsgericht für die Pflichten des Eigentümers aus § 909 BGB entwickelt hat (siehe die oben angeführte Entscheidung), nicht gilt.
  • BGH, 15.06.1951 - V ZR 55/50

    Rechtsmittel

    Der Revision ist zuzugeben, dass nach der reichsgerichtlichen Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlass besteht, aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis eine Rechtspflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme zum Ausgleich der widerstreitenden Interessen entspringt, die unter Umständen die Ausübung eines bestehenden Rechtes des Grundstückseigentümers als unzulässig erscheinen lassen kann und in RGZ 167, 14 (24) nur als die Anwendung der Regeln von Treu und Glauben auf den besonderen Fall des nachbarlichen Zusammenlebens bezeichnet wird (RGZ 132, 51; 154, 161; 159, 129; 162, 209; hierzu Palandt § 906 Anm. 1).
  • BGH, 04.05.1979 - V ZR 100/75

    Bauträger: Pflicht zur Rücksichtnahme auf Nachbargrundstücke

    Bei der Vertiefung einer Baugrube bis etwa 4, 5 m mit Grundwasserabsenkung mußte sich die Beklagte jedoch auch bei der Beauftragung eines Unternehmens für Spezialtiefbau und Grundwasserabsenkung vergewissern, daß die ihr obliegende Pflicht aus § 909 BGB durch dieses Unternehmen berücksichtigt und wirklich erfüllt werde (RGZ 132, 51, 59; BGH NJW 1960, 335).
  • BGH, 05.11.1976 - V ZR 93/73

    Ersatz des durch Verlust der für den Boden eines Grundstücks erforderlichen

    Das Reichsgericht hat insoweit, als die Grundwasserentnahme (entsprechend dem Zweck der Entnahme zur Trockenlegung größerer Baugruben oder beiläufig bei Wassergewinnungsanlagen) zur Absenkung des Grundwasserspiegels im Nachbarbereich und als weitere Folge zu Bewegungen im Erdreich (meist mit weiteren Auswirkungen auf das Fundament von Gebäuden oder auf die Erdoberfläche) führte, den Eingriff in die Grundwasserverhältnisse mit solchen Folgen auf das Erdreich nicht unter dem Gesichtspunkt des landesrechtlich geregelten privaten Wasserrechts (Art. 65 EGBGB) als erlaubt angesehen, sondern in ständiger Rechtsprechung nachbarrechtlich nach der reichsrechtlichen Vorschrift des § 909 BGB beurteilt (RGZ 62, 370; Gruchot 58, 662; RGZ 132, 51, 53; 155, 389; 167, 14, 20; Abweisung der Klage, wenn sich die Absenkung nur auf die Wasserverhältnisse des anderen Grundstücks, nicht aber auf die Standfestigkeit seines Erdreichs auswirkte: RG JW 1913, 267).
  • BGH, 27.06.1969 - V ZR 41/66

    Grundstücksvertiefung - Zur Haftung des Bauherrn und des Architekten bei Schäden

    Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, Wenn ein Bauherr der ihm nach § 909 BGB aufgegebenen Sorgfaltspflicht (BGH VersR 1960, 824, Urteil vom 17. Mai 1960, VI ZR 117/59) oft schon dadurch genügt, daß er einen fachkundigen und zuverlässigen Architekten und einen solchen Unternehmer mit der Durchführung der Arbeit beauftragt (VersR 1964, 412, Urteil vom 28. Januar 1964, VI ZR 31/65), so kann dies doch nicht immer angenommen werden (vgl. RGZ 132, 51, 58 f).
  • OLG Bamberg, 09.11.1982 - 5 U 69/82

    Schadensersatzanspruch wegen unsachgemäßer Vertiefungsarbeiten an einem

  • BGH, 21.12.1955 - VI ZR 280/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 30.03.1965 - V ZR 228/62

    Begriff des Verrichtungsgehilfen - Verrichtungsgehilfe bei Ausbau eines Tunnels -

  • BGH, 13.03.1959 - VI ZR 68/58

    Rechtsmittel

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